Gewährleistung
 
1.    Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 5 Werktagen ab Lieferung schriftlich mitzuteilen. Für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieses Zeitraums entdeckt werden konnten, sowie für Mängel, die erst später auftreten, gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 12 Monaten ab Lieferdatum, ist der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB gelten darüberhinaus die Vorschriften der §§ 377, 378.
Gewährleistungsansprüche des Endabnehmers werden von der vorherigen Inanspruchnahme der Garantieleistungen des Herstellers nach Maßgabe der jeweils gültigen Garantiebestimmungen lt. Garantiekarte des Herstellers abhängig gemacht.
 
2.    Bei berechtigter Beanstandung wird nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewährt.
 
3.    Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung gilt nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen bzw. mangelhaften Ersatzlieferungen als fehlgeschlagen. Der Besteller ist dann berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen.
 
4.    Besteht die Lieferung aus mehreren Teilen, so berechtigt ein einzelner Mangel den Besteller nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung oder zur Ablehnung von Restlieferungen, es sei denn, daß der mangelfreie Teil allein für den Besteller ohne Interesse ist.
 
5.    Stellt sich bei der Überprüfung eines vom Besteller gerügten Mangels heraus, daß die behauptete Mangelhaftigkeit in Wahrheit nicht vorliegt oder durch unsachgemäße Bedienung verursacht wurde, so steht es uns frei, dem Besteller die Kosten für An- und Abfahrt, Arbeits- und Materialaufwand in Rechnung zu stellen.
 
6.    Haftungsumfang, Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus ausdrücklichen, schriftlich erfolgten Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollten.